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Über uns
Für Ihre Reise bieten wir Ihnen gerne geeignete Versicherungen wie Reiserücktritt /-abbruch oder Krankenversicherungen an.
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 12/2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma flugpol vermittelt Reiseleistungen Dritter an Kunden. Alle Reiseleistungen, insbesondere Reiseverträge mit Reiseveranstaltern, sowie Einzelleistungen von Fluggesellschaften, Bus- und Bahnunternehmen, Schiffsreisen, Hotels und sonstigen Einzelleistungen werden durch die Leistungsanbieter in eigener Verantwortung gegenüber dem Reisekunden erbracht. Die untenstehende Vereinbarung wird zwischen flugpol als Reisevermittler und dem Reisekunden in Form dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen. Sie werden somit Inhalt des zwischen dem Kunden und flugpol mit dem Vermittlungsauftrag zustande kommenden Reisevermittlungsvertrages.
1. Vertragsschluss, anzuwendendes Recht
1.1. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages kommt zwischen flugpol und dem Reisekunden der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2. Die Rechte und Pflichten von flugpol und dem Reisekunden ergeben sich aus dem vertraglich getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675,631 ff. BGB.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Reisekunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise - oder Geschäftsbedingungen.
1.4. Der Reisekunde kann sein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über eine oder mehrere Reiseleistungen persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Email auf elektronischem Wege gegenüber flugpol abgeben. Mit der Erteilung des Buchungsauftrages durch den Kunden kommt der Reisevermittlungsvertrag zustande.
1.5. Der Reisekunde ist an sein Angebot auf Abschluss des Vertrages über die Reiseleistung gebunden.
1.6. flugpol leitet die Buchungsaufträge unverzüglich an die Leistungserbringer weiter. Die Annahme des Buchungsangebotes des Reisekunden erfolgt durch den Leistungserbringer selbst über flugpol. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form.
1.7. Der Reisekunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Leistungserbringer einen Vertrag über die jeweilige Reiseleistung ausschließlich unter Einbeziehung ihrer jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen. Dem Reisekunden werden auf Anfragen und soweit dies vor dem Buchungsauftrag erfolgt ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsanbieters übergeben.
2. Auskünfte, Hinweise
2.1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet flugpol nur im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe der erlangten Informationen an den Reisekunden. Insbesondere Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben gegenüber flugpol.
2.2. Ein besonderer Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet flugpol daher gemäß § 676 BGB nicht.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der gewünschten touristischen Leistung zu ermittelten und anzubieten.
2.4. Der Reisekunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird dem Reisekunden ausdrücklich empfohlen. Eine Reisekostenrücktrittsversicherung ist im jeweiligen Leistungspreis nicht enthalten.
3. Visa, Bescheinigungen
3.1. flugpol informiert den Kunden beim Abschluss eines Reisevertrages mit einem Reiseveranstalter über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Für die Beschaffung von Pass-, Visa- und Gesundheitsdokumenten ist der Reisekunde grundsätzlich allein verantwortlich.
3.2. Ausländer oder Inhaber eines Fremdenpasses im Sinne von Ziffer 3.1. müssen oft besondere Pass-, Visa-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften beachten. Daher empfehlen wir diesem Kundenkreis, die besonderen Vorschriften bei den zuständigen Konsulaten zu erfragen. Es ist in jedem Fall ratsam, einschlägige Veröffentlichungen zu beachten, da diese Vorschriften, insbesondere die Impfbestimmungen laufenden Veränderungen unterliegen.
3.3. Sofern dem Reisekunden Nachteile daraus entstehen, dass er die vorstehend genannten Vorschriften nicht beachtet , oder Dokumente nicht selbst beschafft, haftet flugpol nicht für Schäden, die daraus entstehen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Vorschriften aufgrund einer schuldhaften Falsch- oder Nichtberatung des Reisekunden durch flugpol beruhen.
4. Buchungsabwicklung, Reiseunterlagen
4.1. flugpol ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Reisekunden abzuweichen, wenn wir nach den Umständen davon ausgehen dürfen, daß der Reisekunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es uns nicht möglich ist, den Reisekunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen.
4.2. flugpol, wie auch der Reisekunde selbst, sind verpflichtet, die ihm von uns ausgehändigten Buchungsbestätigungen des/ der vermittelten Unternehmen (s), Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und mit unserem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Der Reisekunde ist verpflichtet, uns von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
5. Aufwendungsersatz, Reiseunterlagen
5.1. Wir können, auch dann, wenn ein Vertrag mit einem zu vermittelnden Unternehmen nicht zustande kommt, einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.
5.2 Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Stornovorgängen und der Erstattung von Steuern und Gebühren. Zusätzlich fallen dabei noch seitens des Ticket-Ausstellers Gebühren in Höhe von € 25,00 an. Ansonsten gelten die jeweils auf der Reiseanmeldung oder Rechnung ausgewiesenen Beträge.
5.3. Aufwendungsersatz können wir auch insoweit vom Reisekunden verlangen, als wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen den Preis einer vermittelten Leistung (insbesondere den Reisepreis einer Pauschalreise) oder Rücktritts- (Storno-) kosten an den Reiseveranstalter/Leistungsträger verauslagt haben. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter/Leistungsträger nicht entgegenhalten, es sei denn, dass flugpol eine Mithaftung aus dem Reisevermittlungsvertrag trifft.
6. Haftung
6.1. Wir haften dafür, dass die Vermittlung, insbesondere die Beratung, die Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung der Reiseunterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden.
6.2. Unsere vertragliche Haftung als Reisevermittler für jedwede Schäden des Reisekunden ist auf den dreifachen Wert der vermittelten Reiseleistung beschränkt, soweit der Schaden des Reisekunden von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
6.3. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und vertraglichen Nebenpflichten.
6.4. flugpol haftet als Reisevermittler nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der vermittelten Leistung selbst. Insbesondere bei der Vermittlung einer Gesamtheit von Reiseleistungen ( Pauschalreise i. S.d. §§ 651 a ff. BGB) sind Vertragspartner ausschließlich die jeweiligen Firmen, welche die touristische Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen der Buchung der Anschein begründet wird, dass flugpol solche Leistungen in eigener Verantwortung erbringt (§651a Abs. 2 BGB).
6.5. Kommt der Reisekunde seiner Verpflichtung, flugpol bezüglich der Reiseunterlagen von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten (vergl. Ziff. 4.2.) schuldhaft nicht nach, so ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB). War der Fehler für uns bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar, entfällt eine Haftung unsererseits ganz.
6.6. Bei Reklamationen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Reisekunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Weiterleitung von Reklamationen oder zur Führung weitergehender Korrespondenz besteht nicht.
6.7. Für Leistungsänderungen des Leistungserbringers nach Abschluss des Vertrages über die Reiseleistung übernimmt flugpol keinerlei Haftung.
7. Inkasso, Zahlungen
7.1. Wir sind berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen können wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 651 k BGB, erheben, wenn insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.2. Soweit sichergestellt ist, dass dies gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, bzw.- bei Pauschalreisen - unter Berücksichtigung von § 651 k BGB geschieht, sind wir berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen gegenüber den vermittelten Unternehmen zu verauslagen. Hierbei sind wir zur Beachtung der rechtlichen Bestimmungen über die Vorauszahlungspflicht des Reisekunden verpflichtet. Wir können vom Reisekunden den Ersatz dieser Auslagen nach Maßgabe von Ziff. 5.4. verlangen.
7.3. Der Reisekunde kann gegen die Weiterleitung des Reisepreises an den Leistungserbringer gegenüber flugpol keine Einwendungen, insbesondere wegen reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche, geltend machen.
7.4. Auf Preis- bzw. Tarifänderungen der Reiseleistung hat flugpol keinen Einfluss. Soweit diese vertraglich mit dem Leistungserbringer wirksam vereinbart ist, kann flugpol den Differenzbetrag gegenüber dem Reisekunden einfordern.
8. Ausschlussfrist, Verjährung, Gerichtsstand
8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisekunde gegenüber flugpol innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende gegenüber geltend zu machen. Ansprüche gegen flugpol entfallen bei Versäumen der Frist nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb.
8.2. Ansprüche gegen flugpol - ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung - verjähren im übrigen in 12 Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum oder Datum des Endes der erbrachten Leistung. Hat der Reisekunde solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem flugpol die Ansprüche schriftlich zurückweist.
8.3. Soweit der Reisekunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat, soll für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhälnis ausschließlich Gerichtstand der Firmensitz von flugpol in Essen sein. Im übrigen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Leistungen sowie für alle zwischen flugpol und dem Reisekunden sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Reisbüros.
8.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vermittlungsvertrages als Ganzes nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Im übrigen sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.
Stand 12/2020
Geltungsbereich, verantwortliche Stelle
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Stand 12/2020
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